Art. 5 32019D0767
Die Maßnahmen, die Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV in Form von CSPE-Höchstbegrenzungen pro Verbrauchsstelle und nach Wertschöpfung zugunsten von Stromverbrauchern in Anwendung des Gesetzes Nr. 2003-8 gewährt hat, stellen eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV dar, soweit sie in die Finanzierung der Förderung für erneuerbare Energien, hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, den tariflichen Lastenausgleich und die Sozialtarife geflossen sind und den laut Anpassungsplan zulässigen CSPE-Ermäßigungsumfang nicht überschritten haben.