Art. 3 32019D0767
Die Maßnahmen zur Befreiung von der CSPE, die Frankreich in Anwendung des Gesetzes Nr. 2003-8 zugunsten von Eigenstromverbrauchern für eigenerzeugten Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gewährt hat, stellen, was den Teil der CSPE, mit dem die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung über die CSPE finanziert wurde, betrifft, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.