Art. 9 32019D0767
Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 7 genannten Regelung gewährt werden und zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung die Voraussetzungen erfüllen, die in einer nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Verordnung oder einer anderen genehmigten Beihilferegelung vorgesehen sind, sind bis zu den für diese Art von Beihilfen geltenden Beihilfehöchstintensitäten mit dem Binnenmarkt vereinbar.