Art. 6 32019D0767
Die Kommission akzeptiert die von Frankreich angemeldeten Anpassungspläne. Frankreich informiert die Kommission innerhalb der in Artikel 12 genannten Fristen über die Umsetzung dieser Anpassungspläne nach den in den Artikeln 10 und 11 angegebenen Modalitäten.