Erwägungsgrund 11 32020D1325
Um eine nicht nachhaltige Fischerei zu verhindern, ist es im Interesse der Union, dass das Vereinigte Königreich bei der Bewirtschaftung der Bestände von gemeinsamem Interesse unter Einhaltung der Bestimmungen des SRÜ und des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische (UNFSA) und aller übrigen internationalen Übereinkommen oder völkerrechtlichen Bestimmungen kooperiert.