Erwägungsgrund 12 32020D1325
In Artikel 63 Absatz 2 SRÜ sowie in Artikel 8 UNFSA ist Folgendes festgelegt: Kommen derselbe Bestand oder Bestände miteinander vergesellschafteter Arten sowohl innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone als auch in einem seewärts an sie angrenzenden Gebiet vor, so arbeiten der Küstenstaat und die Staaten, die diese Bestände in dem angrenzenden Gebiet befischen, zusammen, um die zur Erhaltung dieser Bestände in dem angrenzenden Gebiet erforderlichen Maßnahmen zu vereinbaren. Diese Zusammenarbeit kann im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen eingerichtet werden. Der Beitritt des Vereinigten Königreichs zum NEAFC-Übereinkommen wird das Vereinigte Königreich in die Lage versetzen, hinsichtlich der erforderlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen zu kooperieren und dafür zu sorgen, dass die Fischereitätigkeiten in einer Weise durchgeführt werden, die eine nachhaltige Bewirtschaftung des Bestands oder der Bestände gewährleistet.