Erwägungsgrund 13 32020D1325
Der Beitritt vor Ablauf des Übergangszeitraums würde es dem Vereinigten Königreich ermöglichen, den sich aus dem SRÜ ergebenden Verpflichtungen in Bezug auf Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in vollem Umfang nachzukommen, die ab dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem der Übergangszeitraum endet und das Unionsrecht keine Anwendung mehr auf es findet. Es liegt daher im Interesse der Union, den Antrag des Vereinigten Königreichs auf Beitritt zum NEAFC-Übereinkommen bis zum Ablauf der Notifizierungsfrist gemäß Artikel 20 Absatz 4 des NEAFC-Übereinkommens zu genehmigen.