Erwägungsgrund 9 32020D1639
Nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 beschließt der Rat gemäß Artikel 46 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), ob ein Drittstaat, den die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, einladen möchten, sich an diesem Projekt zu beteiligen, die Bedingungen des vorliegenden Beschlusses erfüllt, und können die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, nach einem positiven Beschluss des Rates Verwaltungsvereinbarungen mit dem betreffenden Drittstaat zum Zwecke seiner Teilnahme an diesem Projekt schließen. Diese Vereinbarungen müssen die Verfahren und die Beschlussfassungsautonomie der Union wahren.