Erwägungsgrund 11 32020D2252
In allen Fällen, in denen die Union tätig werden muss, um den Abkommen nachzukommen, sind diese Maßnahmen gemäß den Verträgen zu treffen, wobei der Rahmen der den einzelnen Unionsorganen übertragenen Zuständigkeiten gewahrt bleiben muss. Es obliegt daher der Kommission, dem Vereinigten Königreich die gemäß den Abkommen erforderlichen Informationen oder Notifikationen zu übermitteln, es sei denn, in den Abkommen wird auf andere spezifische Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union Bezug genommen, und das Vereinigte Königreich zu spezifischen Fragen zu konsultieren. Es obliegt der Kommission ferner, die Union vor dem Schiedsgericht zu vertreten, wenn eine Streitigkeit gemäß dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit Gegenstand eines Schiedsverfahrens geworden ist. Gemäß der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 4 Absatz 3 EUV hat die Kommission den Rat im Vorfeld zu konsultieren, beispielsweise indem sie ihm die Grundzüge der Vorlagen der Union, die dem Schiedsgericht übermittelt werden sollen, übermittelt und den Bemerkungen des Rates dazu umfassend Rechnung trägt.