Erwägungsgrund 17 32020D2252
Angesichts der außergewöhnlichen Situation des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Union und der durch das Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 bedingten Dringlichkeit sowie des Umstands, dass dem Europäischen Parlament und dem Rat genügend Zeit für die angemessene Prüfung des geplanten Beschlusses über den Abschluss der Abkommen und der Wortlaute der Abkommen gegeben werden muss, sollten die Abkommen daher vorläufig angewandt werden, bis die für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.