Erwägungsgrund 9 32020D2252
Um die Union in die Lage zu versetzen, im Einklang mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit rasche und wirksame Maßnahmen zum Schutz ihrer Interessen zu ergreifen, und bis ein spezifischer Rechtsakt für die Annahme von Abhilfemaßnahmen im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit erlassen wird und in der Union in Kraft tritt, sollte die Kommission befugt werden, im Falle von Verstößen gegen bestimmte Bestimmungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit oder bei Nichterfüllung bestimmter Bedingungen, insbesondere in den Bereichen Warenverkehr, gleiche Wettbewerbsbedingungen, Straßenverkehr, Luftverkehr, Fischerei und Programme der Union, wie im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit festgelegt, Abhilfemaßnahmen wie etwa die Aussetzung von Verpflichtungen aus dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit oder ergänzenden Abkommen zu ergreifen; ferner sollte sie befugt werden, Abhilfemaßnahmen, Ausgleichsmaßnahmen und Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Die Kommission sollte den Rat vollumfänglich und rechtzeitig über ihre Absicht unterrichten, solche Maßnahmen anzunehmen, um einen sinnvollen Meinungsaustausch innerhalb des Rates zu ermöglichen. Die Kommission sollte den geäußerten Standpunkten umfassend Rechnung tragen. Ein oder mehrere Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, solche Maßnahmen anzunehmen. Kommt die Kommission diesem Ersuchen nicht nach, so sollte sie den Rat rechtzeitig über ihre Gründe dafür unterrichten.