Erwägungsgrund 19 32020D0701
Die Makrofinanzhilfe der Union sollte an wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft sein, die in einer Vereinbarung festzulegen sind. Im Interesse einheitlicher Durchführungsbedingungen und aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Bedingungen unter Aufsicht des Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 mit den Behörden der Partner auszuhandeln. Gemäß jener Verordnung sollte das Beratungsverfahren grundsätzlich in allen Fällen, die in jener Verordnung nicht genannt werden, angewandt werden. Da Hilfen von mehr als 90 Mio. EUR möglicherweise bedeutende Auswirkungen haben, sollte bei Transaktionen oberhalb dieser Grenze das Prüfverfahren gemäß der Verordung (EU) Nr. 182/2011 angewandt werden. In Anbetracht des Umfangs der Makrofinanzhilfe der Union für die einzelnen Partner sollte bei der Verabschiedung der Vereinbarung mit Montenegro das Beratungsverfahren und bei der Verabschiedung der Vereinbarungen mit den anderen unter diesen Beschluss fallenden Partnern sowie bei jeglicher Verringerung, Aussetzung oder Einstellung der Hilfe das Prüfverfahren angewandt werden.