Erwägungsgrund 20 32020D0701
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Unterstützung der Volkswirtschaften von Partnern, die sich zur Zeit aufgrund der COVID-19-Pandemie in einer schwachen und sich schnell verschlechternden Zahnlungsbilanz- und Haushaltslage befinden, während die Wirtschaft in eine Rezession eintritt, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.