Erwägungsgrund 2 32020D0701
Die Dringlichkeit der Hilfe ergibt sich aus dem unmittelbaren Finanzbedarf der Partner zur Ergänzung der Mittel, die über andere Instrumente der Union sowie von internationalen Finanzinstitutionen, Mitgliedstaaten und anderen bilateralen Gebern bereitgestellt werden. Dies ist notwending, um den Behörden der Partner kurzfristigen politischen Spielraum für Maßnahmen zur Eindämmung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie zu verschaffen.