Erwägungsgrund 4 32020D0701
Die Makrofinanzhilfe der Union sollte ein in Ausnahmefällen zum Einsatz kommendes Finanzinstrument in Form einer ungebundenen und nicht zweckgewidmeten Zahlungsbilanzhilfe sein, das in Kombination mit einer an ein vereinbartes Programm zur Durchführung von Wirtschaftsreformen gebundenen nicht der Vorsorge dienenden Kreditvereinbarung mit dem IWF zur Deckung des unmittelbaren Außenfinanzierungsbedarfs des Empfängers beitragen soll. Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie sollte die Makrofinanzhilfe der Union auch Partnern zur Verfügung stehen, die eine Soforthilfe des IWF erhalten, die nicht an vorherige Maßnahmen und/oder Auflagen geknüpft ist, wie etwa Hilfen aus dem Schnellfinanzierungsinstrument. Diese Finanzhilfe sollte daher von kürzerer Dauer und auf zwei Auszahlungen beschränkt sein und die Durchführung eines politischen Programms mit einem begrenzten Paket von Reformmaßnahmen unterstützen.