Erwägungsgrund 6 32020D0767
Der im Namen der Union im ICAO-Rat zu vertretende Standpunkt sollte festgelegt werden, da der Änderungsantrag 91 nach seiner Annahme verbindlich sein wird und den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission, entscheidend beeinflussen kann. Nach Annahme des Änderungsantrags 91 wird die Änderung für alle ICAO-Mitgliedstaaten, einschließlich aller Mitgliedstaaten der Union, gemäß dem Abkommen von Chicago und innerhalb der in diesem Abkommen festgelegten Grenzen verbindlich sein. Nach Artikel 38 des Abkommens von Chicago müssen die Vertragsstaaten die ICAO im Rahmen des Mechanismus zur Notifizierung von Unterschieden unterrichten, wenn sie beabsichtigen, von einer Richtlinie abzuweichen.