Erwägungsgrund 9 32021D1038
Aus diesen Gründen erscheint der beantragte Übergangszeitraum gerechtfertigt und verhältnismäßig und würde weder die Durchführung der Entscheidung 2008/477/EG in den Niederlanden oder in den anderen Mitgliedstaaten unangemessen verzögern noch unangemessene Unterschiede in der Wettbewerbslage oder der Regulierungssituation zwischen den Mitgliedstaaten hervorrufen.