Erwägungsgrund 2 32021D1038
Nach Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 2008/477/EG können Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entscheidung außerhalb des Teilbands 2570–2620 MHz einen Zeitduplexbetrieb (TDD) oder eine „Nur-Downlink-Nutzung“ zulassen, gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Entscheidung 676/2002/EG einen Übergangszeitraum für die Anwendung der erstgenannten Entscheidung beantragen.