Erwägungsgrund 6 32021D1038
Darüber hinaus stehen die Begrenzungen der Sendeleistung, die für die Frequenznutzung in den genannten Genehmigungen vorgesehenen sind, im Einklang mit den internationalen Koordinierungsabkommen, die mit den benachbarten Mitgliedstaaten geschlossen wurden, damit in diesen Mitgliedstaaten keine Störungen verursacht werden. Folglich wird die Durchführung der Entscheidung 2008/477/EG in benachbarten Mitgliedstaaten durch den Übergangszeitraum nicht verzögert.