Erwägungsgrund 7 32021D1038
Der Übergangszeitraum würde so auch nicht derart über die Maße verlängert, dass die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens und harmonisierter technischer Bedingungen für die Nutzung des Frequenzbands 2500–2690 MHz dadurch verhindert würde; die Beschränkungen im Frequenzband 2685–2690 MHz dienen dem Schutz von Radioastronomiefunkdiensten im benachbarten Band, und die Nutzung des Frequenzbands 2565–2570 MHz ist beschränkt, um eine benachbarte FDD-Nutzung zu schützen.