Erwägungsgrund 10 32021D1074
Die EZB wurde gemäß Artikel 429a Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer geldpolitischen Funktion zur Feststellung des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände konsultiert, die den Ausschluss bestimmter Risikopositionen rechtfertigen, sowie zu dem Datum, das als Beginn der außergewöhnlichen Umstände gilt.