Erwägungsgrund 6 32021D1074
Aufgrund der COVID-19-Pandemie und der daraus resultierenden und anhaltenden Notwendigkeit einer stärkeren geldpolitischen Akkommodierung, die wiederum entscheidend von dem beständigen Funktionieren des bankbasierten Transmissionskanals der Geldpolitik abhängt, rechtfertigen die vorliegenden außergewöhnlichen Umstände nach Auffassung des EZB-Rats den vorübergehenden Ausschluss (bis zum 31. März 2022) bestimmter Risikopositionen gegenüber Zentralbanken des Eurosystems aus der Berechnung der Gesamtrisikopositionsmessgrößen der Institute gemäß Artikel 429a Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.