Erwägungsgrund 5 32021D1074
Angesichts der COVID-19-Pandemie stellte die Europäische Zentralbank (EZB) am 16. September 2020 fest, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die den Ausschluss der in Artikel 500b Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße rechtfertigen, um die Durchführung geldpolitischer Maßnahmen zu erleichtern. Der Ausschluss dieser Risikopositionen gilt bis zum 27. Juni 2021.