Erwägungsgrund 7 32021D1074
Es ist davon auszugehen, dass der Ausschluss bestimmter Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße gemäß Artikel 429a Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bis zum 31. März 2022 die Kreditinstitute dabei unterstützen wird, weiterhin ihre Funktion bei der Finanzierung der Realwirtschaft zu erfüllen, während die wesentlichen Elemente des Aufsichtsrahmens über den außergewöhnlichen Zeitraum der COVID-19-Pandemie hinweg erhalten bleiben. Das Enddatum des 31. März 2022 wurde gewählt, um die Umsetzung der außergewöhnlichen geldpolitischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Situation infolge der COVID-19-Pandemie zu erleichtern, einschließlich des derzeit vorgesehenen Zeithorizonts für Nettoankäufe im Rahmen des Pandemie-Notfallankaufprogramms (PEPP).