Erwägungsgrund 4 32021D1074
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde seither durch die Verordnung (EU) 2020/873 des Europäischen Parlaments und des Rates erneut geändert, um unter anderem festzulegen, dass die zuständigen Behörden – für die Zwecke der Neukalibrierung der Anforderung an die Verschuldungsquote – nach Konsultation mit der betreffenden Zentralbank das Datum festzulegen haben, das als Beginn der außergewöhnlichen Umstände gilt, und dieses Datum öffentlich bekanntzugeben haben.