Erwägungsgrund 9 32021D0038
Im Aktionsprogramm der Vereinten Nationen (VN) zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten, das am 20. Juli 2001 verabschiedet wurde, verpflichten sich die teilnehmenden Staaten, geeignete Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und durchzuführen, um eine wirksame Kontrolle der Aus- und Durchfuhr von SALW zu gewährleisten, unter anderem durch die Verwendung von beglaubigten Endverbleibsbescheinigungen sowie durch wirksame Rechts- und Durchsetzungsmaßnahmen.