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Die Operationen und Unterstützungsmaßnahmen entsprechen den strategischen Prioritäten, die der Europäische Rat und der Rat — unter anderem in ihren einschlägigen Schlussfolgerungen — für die Maßnahmen der Union im Rahmen der GASP festlegen.
Im Rahmen der strategischen Prioritäten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gibt das PSK die strategische Ausrichtung für die über die Fazilität zu finanzierenden Operationen und Unterstützungsmaßnahmen vor, mit denen Frieden erhalten, Konflikte verhütet und die internationale Sicherheit gestärkt werden sollen, wobei es sich auf vorherige Beratungen in anderen einschlägigen Vorbereitungsgremien des Rates, auch in Formaten mit einschlägigen Sachverständigen, stützt, sofern das PSK nichts anderes beschließt. Zu diesem Zweck führt das PSK zweimal jährlich eine Aussprache auf der Grundlage einer indikativen strategischen Ausrichtung, die vom Hohen Vertreter vorgeschlagen wird, wobei die strategische Ausrichtung für das Jahr n + 1 bis zum 31. Mai des Jahres n vorzulegen ist. Die indikative strategische Ausrichtung, die sich auf die Standpunkte der Mitgliedstaaten stützt, umfasst eine kurze Begründung des für jede Unterstützungsmaßnahme vorgesehenen Referenzbetrags in Bezug auf deren angestrebten Ziele sowie einen indikativen Zeitplan für die voraussichtlichen Beratungen im Rat. Sie wird dem PSK 30 Tage vor der Sitzung übermittelt, in der das PSK die strategische Ausrichtung vorgeben soll. Was die Unterstützungsmaßnahmen betrifft, so führt das PSK eine Anpassung an die in Artikel 56 festgelegten Ziele und Grundsätze durch und trägt den Berichten, die der Hohe Vertreter im Einklang mit Artikel 63 vorlegt, gebührend Rechnung.
Der Rat legt eine vom PSK regelmäßig zu überprüfende Methodik der Risikoüberwachungs- und Sicherungsmaßnahmen für Unterstützungsmaßnahmen fest, die über die Fazilität finanziert werden. Der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) überwacht und evaluiert die Durchführung der Vereinbarungen, die der Hohe Vertreter gemäß Artikel 62 mit den Begünstigten trifft.
In der in Absatz 2 genannten strategischen Orientierung wird sowohl ein thematischer als auch ein geografischer Schwerpunkt gesetzt, wobei die internationale Lage, die einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates, das auswärtige Handeln der Union im Rahmen der anwendbaren Finanzierungsinstrumente und die jeweiligen Berichte des Hohen Vertreters, der Verwalter und der Operationsbefehlshaber zu berücksichtigen sind, um Wirksamkeit und Kohärenz zu erreichen, wenn es darum geht, durch über die Fazilität zu finanzierende Operationen und Unterstützungsmaßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Union beizutragen.
Die in Absatz 3 genannte Methodik der Risikoüberwachungs- und Sicherungsmaßnahmen beinhaltet mögliche abmildernde und flankierende Elemente, Vorkehrungen für die Überwachung und Evaluierung, sowie Kontrollen und Sicherungsmaßnahmen, einschließlich für Unterstützungsmaßnahmen, bei denen Güter betroffen sind, die auf der Gemeinsamen Militärgüterliste der Union aufgeführt sind.
Im Anschluss an einen Antrag gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels legt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher…
Der Hohe Vertreter sollte gemäß Artikel 27 Absatz 1 EUV für die Gewährleistung der Durchführung der Beschlüsse des Rates über die Einleitung von…
Im vorliegenden Beschluss werden die Verfahren und Anforderungen für den Erlass und die Durchführung von Unterstützungsmaßnahmen, die über die Fazilität…
Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den…
Gemäß Artikel 8 des Beschlusses (GASP) 2021/509 wird die Kohärenz zwischen den Maßnahmen im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme und anderen Maßnahmen im Bereich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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