Art. 62 32021D0509
Der Hohe Vertreter trifft die notwendigen Vereinbarungen mit den Begünstigten, um sicherzustellen, dass sie gemäß Artikel 56 und Artikel 59 die vom Rat in Bezug auf Unterstützungsmaßnahmen festgelegten Anforderungen und Bedingungen erfüllen, gegebenenfalls auch in Bezug auf die Verwaltung und Verwendung der im Rahmen der Fazilität finanzierten Vermögenswerte, und die erforderlichen Kontrollen der Vermögenswerte durchführen.
Die gemäß Absatz 1 getroffenen Vereinbarungen umfassen unter anderem Bestimmungen im Einklang mit den Bedingungen der Unterstützungsmaßnahme oder jedes einschlägigen Beschlusses des Rates oder des Ausschusses, einschließlich Bestimmungen über Sicherungsmaßnahmen, um Folgendes zu gewährleisten:
die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung der Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie bereitgestellt wurden;
die hinreichende Instandhaltung der Vermögenswerte, um die Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit der Vermögenswerte während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten;
dass die Vermögenswerte nicht verloren gehen oder ohne vorheriges Einverständnis des Hohen Vertreters an andere als die in den Vereinbarungen genannten Personen oder Rechtsträger weitergegeben werden. Der Hohe Vertreter holt für den Transfer von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Union erfassten Gütern und im Falle der Wiederausfuhr von im Rahmen einer Unterstützungsmaßnahme gelieferten Gütern die vorherige Zustimmung des PSK ein. Für den Transfer von anderen im Rahmen einer Unterstützungsmaßnahme gelieferten Gütern holt der Hohe Vertreter die vorherige Zustimmung des Ausschusses ein;
die Einhaltung aller sonstigen vom Rat festgelegten Anforderungen;
dass der Begünstigte dem Hohen Vertreter und den von ihm benannten Personen, einschließlich der Prüfer der Fazilität, auf Antrag Zugang und die erforderliche Unterstützung zur Durchführung von Kontrollen und Prüfungen vor Ort gewährt.
Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat rechtzeitig über Vereinbarungen gemäß Absatz 1.
Vereinbarungen gemäß Absatz 1 lassen weitere Bedingungen unberührt, die ein Mitgliedstaat bei der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP festlegen kann.
Bei Unterstützungsmaßnahmen in Form eines allgemeinen Programms kann der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen mit dem Begünstigten auf der Grundlage eines solchen Programms eine Finanzierungsvereinbarung treffen. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den Ausschuss über solche zu treffende Vereinbarungen. Jedes Ausschussmitglied kann weitere Informationen über diese Vereinbarungen verlangen.