Art. 58 32021D0509
Erfordert die Dringlichkeit der Situation dies, so kann das PSK den Beginn von aus der Fazilität zu finanzierenden Tätigkeiten billigen, bevor ein Beschluss über eine Unterstützungsmaßnahme getroffen wurde; dabei ist die gemäß Artikel 9 Absatz 3 festgelegte Methodik der Risikoüberwachungs- und Sicherungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Diese Dringlichkeitstätigkeiten, ihre geschätzten Kosten und der relevante durchführende Akteur können gegebenenfalls in dem Konzeptpapier, in dem eine mögliche Unterstützungsmaßnahme skizziert wird, oder in dem Vorschlag für die Einleitung einer Unterstützungsmaßnahme nach Artikel 57 bzw. Artikel 59 Absatz 1 aufgeführt werden.
Dringlichkeitstätigkeiten umfassen nicht die Bereitstellung von Ausrüstung nach Artikel 5 Absatz 3.
Abweichend von Artikel 17 Absatz 6 wird mit der Billigung von Dringlichkeitstätigkeiten durch das PSK dem Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen das Recht eingeräumt, Ausgaben für diese Dringlichkeitstätigkeiten bis in Höhe der genehmigten Kosten zu binden und zu tätigen.