Erwägungsgrund 2 32021D0625
Die Kommission ist bereits ermächtigt, auf den Kapitalmärkten im Namen der Union als Kreditnehmer aufzutreten, um Darlehen für finanziellen Beistand zu finanzieren, der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates und den Beschlüssen des Europäischen Parlaments und des Rates über eine makroökonomische Finanzhilfe für verschiedene Länder auf der Grundlage einer Dotierung insbesondere im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates, dem Beschluss (EU) 2020/701 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates gewährt wird.