Erwägungsgrund 13 32022D1201
Auf dieser Grundlage sollte die Dotierungsquote für das Darlehen von 1 Mrd. EUR auf 70 % festgelegt werden, anstatt die in Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/947 festgelegte allgemeine Regel anzuwenden. Der sich daraus ergebende Betrag von 700 Mio. EUR sollte aus der Finanzausstattung geografischen Programme gemäß der Verordnung (EU) 2021/947 finanziert werden. Dieser Betrag sollte bis 2027 gebunden und in eine spezielle Komponente des gemeinsamen Dotierungsfonds eingezahlt werden.