Erwägungsgrund 14 32022D1201
Angesichts der erhöhten Dotierungsquote für diese Tranche der Makrofinanzhilfe der Union ist es angezeigt, die aus der Makrofinanzhilfe nach diesem Beschluss erwachsende finanzielle Verbindlichkeit getrennt von anderen finanziellen Verbindlichkeiten im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen zu verwalten. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, die im gemeinsamen Dotierungsfonds für die Makrofinanzhilfe gemäß dem vorliegenden Beschluss vorgesehene Dotierung ausschließlich für finanzielle Verbindlichkeiten im Rahmen dieses Beschlusses zu verwenden, und nicht die allgemeine Regel nach Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/947 anzuwenden. Im Anschluss daran sollte die im Einklang mit Artikel 213 der Haushaltsordnung für die Makrofinanzhilfe gemäß dem vorliegenden Beschluss vorgesehene Dotierung von der Anwendung der effektiven Dotierungsquote ausgenommen werden.