Erwägungsgrund 17 32022D1201
Angesichts der schwierigen Lage der Ukraine aufgrund des russischen Angriffskriegs und zur Unterstützung ihres langfristigen Stabilitätspfads ist es angezeigt, von Artikel 220 Absatz 5 Buchstabe e der Haushaltsordnung abzuweichen und der Union die Möglichkeit einzuräumen, die Zinskosten im Zusammenhang mit den Darlehen gemäß der vorliegenden Verordnung zu decken und die Verwaltungskosten zu erlassen, die sonst von der Ukraine zu tragen wären. Der Zinszuschuss sollte ausnahmsweise gewährt werden, da er im Sinne von Artikel 220 Absatz 1 der Haushaltsordnung als ein geeignetes Instrument erscheint, um eine wirksame Unterstützung zu gewährleisten, und er sollte aus dem Haushalt der Union finanziert werden. Während des Zeitraums des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 sollte der Zinszuschuss aus der Finanzausstattung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2021/947 finanziert werden. Der Zinszuschuss und der Erlass der Verwaltungskosten sollten von der Ukraine jedes Jahr bis Ende März beantragt werden können. Um eine flexible Rückzahlung des Hauptbetrags zu ermöglichen, sollte es abweichend von Artikel 220 Absatz 2 der Haushaltsordnung auch möglich sein, die im Namen der Union begebenen zugehörigen Anleihen durch die erneute Begebung von Anleihen abzulösen.