Erwägungsgrund 11 32022D1201
Gemäß Artikel 210 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden die Eventualverbindlichkeiten aus Haushaltsgarantien oder finanziellem Beistand, die zulasten des Haushalts gehen, als tragfähig erachtet, wenn ihre voraussichtliche mehrjährige Entwicklung mit den in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates festgelegten Grenzen sowie der Obergrenze der jährlichen Mittel für Zahlungen, die in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates festgelegt ist, vereinbar ist. Um die Union in die Lage zu versetzen, der Ukraine durch Makrofinanzhilfen auf finanziell sichere Weise substanzielle Unterstützung zukommen zu lassen und gleichzeitig die hohe Bonität der Union und damit ihre Fähigkeit zu einer wirksamen Finanzierung im Rahmen ihrer internen und externen politischen Maßnahmen zu wahren, ist es von wesentlicher Bedeutung, den Unionshaushalt angemessen vor der Verwirklichung dieser Eventualverbindlichkeiten zu schützen und sicherzustellen, dass sie im Sinne des Artikels 210 Absatz 3 der Haushaltsordnung finanziell tragfähig sind.