Erwägungsgrund 6 32022D1921
Grundsätzlich sollte zur Bestimmung der wirtschaftlichen Größe eines Berichtspflichtigen, der die statistischen Berichtspflichten nicht einhält, die Summe der Vermögenswerte dieses Berichtspflichtigen herangezogen werden. Dennoch stellen bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Größe eines Berichtspflichtigen, der bestimmte Arten von Berichtspflichten nicht einhält — beispielsweise Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Zahlungsverkehrsstatistik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/43) oder Berichtspflichten im Zusammenhang mit Wertpapierbeständen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank (EZB/2012/24) —, die Gesamtzahl der Kunden des Berichtspflichtigen, der Gesamtwert seiner Zahlungsvorgänge oder der Gesamtwert der bei der Verwahrstelle hinterlegten Wertpapiere angemessenere zu berücksichtigende Faktoren zur Berechnung des Ausgangsbetrags dar. Zu diesem Zweck ist es außerdem angebracht, die wirtschaftliche Größe eines Berichtspflichtigen, der die statistischen Berichtspflichten nicht einhält, im Verhältnis zur wirtschaftlichen Größe des Referenzkreises der Berichtspflichtigen — im Fall der in der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/48) geregelten Geldmarktstatistik —, oder, in allen sonstigen Fällen, des entsprechenden tatsächlichen Referenzkreises der Berichtspflichtigen zu betrachten.