Erwägungsgrund 9 32022D1921
Zur Gewährleistung von Kontinuität und Klarheit ist es jedoch angemessen, vorzusehen, dass die zuständigen NZBen und die EZB bei zur Last gelegten Übertretungen, die vor dem maßgeblichen Geltungsbeginn des vorliegenden Beschlusses erfolgen, auch in Fällen wiederholter Nichteinhaltung, bei denen ein oder mehrere Fälle der Nichteinhaltung vor und nach dem maßgeblichen Geltungsbeginn des vorliegenden Beschlusses auftritt bzw. auftreten, weiterhin die Anforderungen des Beschlusses EZB/2010/10 einhalten sollten.