Erwägungsgrund 4 32022D1921
Im Interesse der Gleichbehandlung von Berichtspflichtigen und gemäß der in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/1917 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/31) vorgesehenen Anforderung sollte die EZB die Methode festlegen, die von den zuständigen Zentralbanken des Eurosystems bei der Berechnung der vorgeschlagenen Höhe der jeweiligen Sanktion anzuwenden ist. Die Berechnung sollte in zwei Schritten erfolgen. Zunächst wird ein Ausgangsbetrag auf der Grundlage quantitativer Aspekte der zur Last gelegten Übertretung berechnet. Anschließend werden sonstige relevante Umstände und Informationen berücksichtigt, aufgrund derer der Basisbetrag angepasst werden kann.