Erwägungsgrund 8 32022D1921
Zur Sicherstellung einer kohärenten Anwendung harmonisierter Regelungen sollte das Datum, ab dem die NZBen und die EZB den vorliegenden Beschluss befolgen müssen, mit dem maßgeblichen Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2022/1917 (EZB/2022/31) übereinstimmen.