Erwägungsgrund 3 32022D1975
Gemäß Artikel 10.24 Absatz 1 des Abkommens können die Vertragsparteien zusätzliche zu schützende geografische Angaben nach dem in Artikel 10.25 festgelegten Verfahren in die Anhänge 10-A und 10-B aufnehmen.
Gemäß Artikel 10.24 Absatz 1 des Abkommens können die Vertragsparteien zusätzliche zu schützende geografische Angaben nach dem in Artikel 10.25 festgelegten Verfahren in die Anhänge 10-A und 10-B aufnehmen.