Erwägungsgrund 7 32022D1975
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Geschäftsordnung, in dem auf Artikel 15.3 Absatz 5 und Artikel 15.5 Absatz 2 des Abkommens Bezug genommen wird, kann der Handelsausschuss die der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ übertragene Aufgabe übernehmen und beschließen, die Anhänge 10-A und 10-B zu ändern, und können die Vertragsparteien den Beschluss vorbehaltlich ihrer jeweils geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren annehmen.