Erwägungsgrund 6 32022D1975
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/2019 der EU-Korea-Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ vom 17. September 2019 zur Annahme ihrer Geschäftsordnung (im Folgenden „Geschäftsordnung“) kann die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ einvernehmlich beschließen, die Hinzufügung oder Streichung geografischer Angaben zur endgültigen Entscheidung im Handelsausschuss gemäß Artikel 10.21 Absatz 4, Artikel 10.24 und Artikel 10.25 des Abkommens zu empfehlen.