Erwägungsgrund 5 32022D1975
Gemäß Artikel 10.25 Absatz 3 des Abkommens kann die Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ beschließen, die Anhänge 10-A und 10-B zu ändern, indem einzelne geografische Angaben der EU oder Koreas hinzugefügt werden oder indem einzelne geografische Angaben gestrichen werden, die in der Vertragspartei ihres Ursprungs nicht mehr geschützt sind oder die nicht mehr die Voraussetzungen erfüllen, um in der anderen Vertragspartei als geografische Angabe betrachtet zu werden. Sie kann außerdem beschließen, dass eine Bezugnahme auf eine Rechtsvorschrift in dem Abkommen als Bezugnahme auf die betreffende Rechtsvorschrift in ihrer ab einem bestimmten Zeitpunkt nach Inkrafttreten des Abkommens geltenden geänderten und ersetzten Fassung gilt.