Erwägungsgrund 8 32022D1975
In Anwendung von Artikel 10.25 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens haben die Vertragsparteien die folgenden Punkte im Zusammenhang mit Bezugnahmen auf Rechtsvorschriften im Abkommen bestätigt:a)Am 17. April 2019 wurde die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89, auf die in Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ des Abkommens Bezug genommen wird, durch die Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgehoben. Eine Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 im Abkommen sollte daher als Bezugnahme auf die Verordnung (EU) 2019/787 gelten.b)Am 21. November 2012 wurde die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, auf die in Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ Bezug genommen wird, durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel aufgehoben. Eine Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Abkommen sollte daher als Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gelten.c)Am 26. Februar 2014 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails, auf die in Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ Bezug genommen wird, durch die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates aufgehoben. Eine Bezugnahme auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 im Abkommen sollte daher als Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 gelten.d)Am 29. April 2008 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, auf die in Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ Bezug genommen wird, durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 aufgehoben. Die letztgenannte Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) aufgehoben, und ihre Bestimmungen wurden in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse aufgenommen. Eine Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 im Abkommen sollte daher als Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 gelten.e)Am 17. Dezember 2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), auf die in Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ Bezug genommen wird, durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates aufgehoben. Eine Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 im Abkommen sollte daher als Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten.f)Das koreanische Gesetz zur Qualitätskontrolle landwirtschaftlicher Erzeugnisse („Agricultural Products Quality Control Act“) (Gesetz Nr. 9759 vom 9. Juni 2009), auf das in Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ Bezug genommen wird, wurde geändert. Am 21. Dezember 2021 ist das Gesetz zur Qualitätskontrolle von Agrar- und Fischereierzeugnissen („Agricultural and Fishery Products Quality Control Act“) (Gesetz Nr. 18599 vom 21. Dezember 2021) in Kraft gesetzt worden. Eine Bezugnahme auf das Gesetz zur Qualitätskontrolle landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Gesetz Nr. 9759 vom 9. Juni 2009) im Abkommen sollte daher als Bezugnahme auf das Gesetz zur Qualitätskontrolle von Agrar- und Fischereierzeugnissen (Gesetz Nr. 18599 vom 21. Dezember 2021) gelten.g)Das koreanische Gesetz über die Steuer auf alkoholische Getränke („Liquor Tax Act“) (Gesetz Nr. 8852 vom 29. Februar 2008), auf das in Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ Bezug genommen wird, wurde geändert. Am 1. Januar 2021 wurden spezifische im Gesetz über die Steuer auf alkoholische Getränke vorgesehene Bestimmungen zu den Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf usw. von alkoholischen Getränken in das Gesetz über den Verkauf von alkoholischen Getränken („Liquor License Act“, inoffizielle Übersetzung) (Gesetz Nr. 17761 vom 29. Dezember 2020) aufgenommen und sind in Kraft gesetzt worden. Seit Januar 2022 sind sowohl das Gesetz über die Steuer auf alkoholische Getränke (Gesetz Nr. 18593 vom 21. Dezember 2021) als auch das Gesetz über den Verkauf von alkoholischen Getränken (Gesetz Nr. 18723 vom 6. Januar 2022) in Kraft gesetzt worden. Eine Bezugnahme auf das Gesetz über die Steuer auf alkoholische Getränke (Gesetz Nr. 8852 vom 29. Februar 2008) im Abkommen sollte daher als Bezugnahme auf das Gesetz über die Steuer auf alkoholische Getränke (Gesetz Nr. 18593 vom 21. Dezember 2021) und das Gesetz über den Verkauf von alkoholischen Getränken (Gesetz Nr. 18723 vom 6. Januar 2022) gelten.