Erwägungsgrund 9 32022D1975
Die Vertragsparteien sind übereingekommen, 44 geografische Angaben der EU und 41 geografische Angaben Koreas nach folgendem Verfahren in die Anhänge 10-A und 10-B aufzunehmen:a)In der siebten Sitzung der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ vom 6. November 2019 in Seoul erörterten die Vertragsparteien die Modalitäten für die Änderung der Anhänge 10-A und 10-B des Abkommens gemäß Artikel 10.24 und Artikel 10.25 Absatz 3 und kamen überein, die Beratungen in den folgenden Monaten fortzusetzen, um in der darauffolgenden Sitzung der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ eine Einigung über die Aufnahme neuer geografischer Angaben zu erzielen.b)Auf Antrag der Vertragsparteien hat die EU nach Artikel 10.18 Absätze 3 und 4 sowie nach den Artikeln 10.24 und 10.25 des Abkommens das Einspruchsverfahren und die Prüfung von 41 geografischen Angaben Koreas abgeschlossen. Korea hat das Einspruchsverfahren und die Prüfung von 44 geografischen Angaben der EU abgeschlossen.