Erwägungsgrund 1 32022D2574
Gemäß Artikel 542 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Handels- und Kooperationsabkommen“) legt Titel III von Teil Drei (ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER POLIZEI UND JUSTIZ IN STRAFRECHTLICHEN ANGELEGENHEITEN) des Handels- und Kooperationsabkommens Vorschriften fest, nach denen Fluggastdatensätze (Passenger Name Record, im Folgenden „PNR-Daten“) für Flüge zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs übermittelt und von dieser verarbeitet und verwendet werden dürfen, und sieht diesbezüglich besondere Garantien vor.