Erwägungsgrund 13 32022D2574
Am 21. November 2022 übermittelte das Vereinigte Königreich diese zusätzlichen Informationen schriftlich. Daher wird die Auffassung vertreten, dass die in Artikel 552 Absatz 10 des Handels- und Kooperationsabkommens genannten besonderen Umstände fortbestehen und dass das Vereinigte Königreich nachgewiesen hat, dass es wesentliche Fortschritte erzielt hat bei der Umwandlung seiner PNR-Verarbeitungssysteme in Systeme, die die Löschung von PNR-Daten gemäß Artikel 552 Absatz 4 des Abkommens ermöglichen würden, auch wenn es noch nicht möglich war, die einschlägigen Systeme vollständig zu diesem Zweck umzuwandeln. Daher sollte der Partnerschaftsrat den in Artikel 552 Absatz 11 des Handels- und Kooperationsabkommens genannten Übergangszeitraum gemäß Artikel 552 Absatz 13 des Handels- und Kooperationsabkommens um ein letztes Jahr bis zum 31. Dezember 2023 verlängern.