Erwägungsgrund 20 32023D1461
Die Makrofinanzhilfe der Union für Nordmazedonien sollte von der Kommission verwaltet werden. Um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, die Durchführung dieses Beschlusses zu verfolgen, sollte die Kommission sie regelmäßig über die Entwicklungen in Bezug auf diese Hilfe informieren und ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung stellen.