Erwägungsgrund 22 32023D1461
Die Makrofinanzhilfe der Union für Nordmazedonien sollte an wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft sein, die in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen sind. Im Interesse einheitlicher Durchführungsbedingungen und aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Bedingungen unter Aufsicht des in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehenen Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten mit den Behörden Nordmazedoniens auszuhandeln. Das Beratungsverfahren gemäß jener Verordnung sollte grundsätzlich in allen Fällen, die in jener Verordnung nicht genannt werden, angewandt werden. Da Hilfen von mehr als 90000000 EUR möglicherweise bedeutende Auswirkungen haben, sollte bei Transaktionen oberhalb dieser Grenze das Prüfverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 angewandt werden. In Anbetracht des Umfangs der Makrofinanzhilfe der Union für Nordmazedonien sollte bei der Verabschiedung der Grundsatzvereinbarung und bei jeder Verringerung, Aussetzung oder Einstellung dieser Hilfe das Prüfverfahren angewandt werden.