Erwägungsgrund 17 32023D2650
In der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 sind Anerkennungskriterien und Pflichten für anerkannte Organisationen festgelegt, einschließlich Bestimmungen über Geldbußen und Zwangsgelder.
In der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 sind Anerkennungskriterien und Pflichten für anerkannte Organisationen festgelegt, einschließlich Bestimmungen über Geldbußen und Zwangsgelder.