Erwägungsgrund 3 32023D2650
Die Verordnung (EU) Nr. 788/2014 der Kommission vom 18. Juli 2014 mit Bestimmungen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern und den Entzug der Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, berichtigt in ABl. L 234 vom 7.8.2014, S. 15, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.